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  Urlaub im Allgäu - Hotel Goldenes Kreuz
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Der Gastaufnahmevertrag (Mietvertrag) ist geschlossen, sobald das Zimmer oder der Tagungsraum bestellt und vom Goldenen Kreuz bestätigt wurde.

§ 2

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages (Mietvertrag) verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.

§ 3

Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Das Goldene Kreuz behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Optionsdaten die reservierten Zimmer und Tagungsräume anderweitig zu vermieten.

§ 4

Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast von 15 Uhr am Anreisetag, und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Goldene Kreuz das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben.

§ 5

Reservierte Tagungsräume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Tagungsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Goldene Kreuz.

§ 6

Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer oder Tagungsräume. Sollten vereinbarte Zimmer oder Funktionsräume, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Goldene Kreuz verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz, auch außerhalb des Hauses, soweit dies zumutbar ist,  Sorge zu tragen.

§ 7

Alle Tagungspreise beziehen sich auf eine Mindestaufenthaltsdauer von drei Tagen. Bei kürzeren Aufenthalten berechnet das Goldene Kreuz einen Zuschlag gemäß der gültigen Preisliste.

§ 8

Bei Um- bzw. Abbestellungen von reservierten Hotelzimmer, Tagungsräumen und Arrangements werden in Rechnung gestellt:

a) Storno bis 40 Tage vor Ankunft        keine Stornokosten

b) Storno 39 bis 30 Tage vor Ankunft    30 % der vereinbarten Leistungen / Arrrangements

c) Storno 29 bis 14 Tage vor Ankunft    45 % der vereinbarten Leistungen / Arrangements

d) Storno 13 bis 5 Tage vor Ankunft      60 % der vereinbarten Leistungen / Arrangements

e) Storno 4 bis 0 Tage vor Ankunft       80 % der vereinbarten Leistungen / Arrangements  

§ 9

Umfassen die Vereinbarungen mehr als 50 Übernachtungen je Veranstaltung, so verlängern sich die vorgenannten Fristen um jeweils 30 Tage.

Das Goldene Kreuz bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer, Tagungsräume und Arrangements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Zimmer, Tagungsräume und Arrangements hat der Leistungsnehmer für die Dauer des Vertrages und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen

§ 10

Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner

§ 11

Sollte der Veranstalter eine politische Vereinigung sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch das Goldene Kreuz. Verschweigt der Besteller / Veranstalter gegenüber dem Goldene Kreuz, dass es sich um eine politische Vereinigung handelt, so ist das Goldenen Kreuz berechtigt, den Vertrag zu lösen und entsprechende Bereitstellungskosten nach § 8 zu berechnen.

§ 12

Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

§ 13

Kreditkarten (Amex, Visa,  Mastercard) werden zur Zahlung von Beträgen akzeptiert, die weder einer Provisionsforderung unterliegen, noch verbilligte Sonderpreise darstellen.

§ 14

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungserstellung 6 Monate, so behält sich das Goldene Kreuz das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.

§ 15

Änderungen der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmers. Alle Preise verstehen sich in EURO und einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 16

Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 17

Gerichtsstand ist Kempten. Bei Seminaren, Tagungen, Kongressen, Banketts, Bällen, Ausstellungen, Vorträgen usw. ist weiterhin zu beachten:

§ 18

Eine Änderung der Teilnehmerzahl für ein gemeinsames Essen muß spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich übermittelt worden sein, andernfalls wird mindestens die bestellte Zahl der Gedecke in Rechnung gestellt.

§ 19

Der Veranstalter / Besteller haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteil-nehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.

§ 20

Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Genehmigung des Goldenen Kreuzes in Wiggensbach.

§ 21

Für den Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen. Sämtliches Dekorationsmaterial muß den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. 

§ 22

Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne die Zustimmung des Goldenen Kreuzes nicht gestattet. Für Beschädigungen der Einrichtung oder des Inventars vom Goldenen Kreuz, die bei Auf- oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter / Besteller ohne Verschuldensnachweis.

§ 23

Durch das Goldene Kreuz zu verantwortende Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen durch den Veranstalter / Besteller ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: Januar 2005

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